Feuerwehrpläne nach DIN 14095 für Deutschland, Österreich und die Schweiz

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Wann ist ein Feuerwehrplan Pflicht?

Zeichenbüro C. v. Rabenau

Ausgedruckte Feuerwehrpläne mit RWA-Gruppenplan, Übersichtsplan und Geschossplan

Kurz beantwortet

  • Ein Feuerwehrplan ist Pflicht, wenn die zuständige Behörde ihn fordert: meist in der Baugenehmigung, über das Brandschutzkonzept oder durch die Brandschutzdienststelle.
  • Entscheidend sind Lage, Art und Nutzung des Gebäudes. Eine bundesweit einheitliche Größengrenze gibt es nicht.
  • Bereitstellen muss ihn der Bauherr, der Eigentümer oder der Genehmigungsinhaber.
  • Ist ein Feuerwehrplan vorhanden, muss er mindestens alle zwei Jahre geprüft und bei Änderungen angepasst werden.

„Brauchen wir einen Feuerwehrplan?“ Diese Frage stellt sich bei Neubauten, Umbauten und Nutzungsänderungen fast immer, spätestens wenn eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung steht. In diesem Beitrag erklären wir, wer über die Pflicht entscheidet, welche Gebäude typischerweise betroffen sind und was nach der Erstellung zu beachten ist.

Was ist ein Feuerwehrplan?

Ein Feuerwehrplan ist ein Hilfsmittel für die Feuerwehr, das in der DIN 14095 geregelt ist. Er dient der raschen Orientierung in einem Objekt und der Beurteilung der Lage. Die Einsatzleitung erhält damit schon auf dem Weg zum Einsatzort die wichtigsten Informationen: Zufahrten, Angriffswege, Löschwasserentnahmestellen, Brandabschnitte, Brandschutzeinrichtungen und besondere Gefahren.

Ein Feuerwehrplan besteht üblicherweise aus allgemeinen Objektinformationen (Textteil), einem Übersichtsplan, Geschossplänen, bei Bedarf Sonderplänen wie RWA-Plänen und einer Legende. Welche Angaben genau hineingehören, zeigen wir auf unserer Seite Feuerwehrplan erstellen nach DIN 14095.

Wer entscheidet, ob ein Feuerwehrplan benötigt wird?

Die DIN 14095 regelt, wie ein Feuerwehrplan aussieht, aber nicht, wann er Pflicht ist. Ob ein Feuerwehrplan gefordert wird, entscheiden die zuständigen Behörden im Einzelfall:

  • Die Bauaufsichtsbehörde, meist als Auflage in der Baugenehmigung. Feuerwehrpläne gehören zwar nicht zu den Bauvorlagen, können aber von der Baugenehmigungsbehörde gefordert werden.
  • Die Brandschutzdienststelle bzw. die örtliche Feuerwehr, etwa im Rahmen einer Brandverhütungsschau oder bei der Aufschaltung einer Brandmeldeanlage.
  • Das Brandschutzkonzept, das für viele größere Bauvorhaben erstellt wird und einen Feuerwehrplan als Maßnahme vorsehen kann.

Grundlage sind die Landesbauordnungen, die Sonderbauverordnungen der Länder und die Anforderungen der örtlichen Feuerwehr. Deshalb kann sich die Praxis von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune unterscheiden. Verbindlich ist immer die Forderung der für Ihr Objekt zuständigen Stelle.

Für welche Gebäude wird ein Feuerwehrplan typischerweise gefordert?

Ob ein Feuerwehrplan erforderlich ist, richtet sich nach Lage, Art und Nutzung des Objekts. Erfahrungsgemäß häufig betroffen sind:

  • Industrie- und Gewerbebetriebe mit größerer Grundfläche oder mehreren Gebäuden
  • Lager- und Logistikgebäude
  • Sonderbauten wie Krankenhäuser, Pflege- und Senioreneinrichtungen, Schulen, Kitas, Hotels, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten
  • Gebäude mit einer Brandmeldeanlage, die auf die Feuerwehr aufgeschaltet ist
  • Objekte, in denen Gefahrstoffe gelagert oder verarbeitet werden
  • unübersichtliche Gebäudekomplexe, Tiefgaragen und Hochhäuser

Wichtig: Diese Liste ist eine Orientierung, keine Rechtsauskunft. Ob Ihr Objekt einen Feuerwehrplan benötigt, ergibt sich aus Baugenehmigung, Brandschutzkonzept oder der Auskunft Ihrer Brandschutzdienststelle.

Wer muss den Feuerwehrplan bereitstellen?

Feuerwehrpläne sind durch den Bauherrn, den Eigentümer der baulichen Anlage oder den Genehmigungsinhaber bereitzustellen. In Bauprojekten übernehmen das häufig Architekten, Bauingenieure oder Brandschutzplaner im Auftrag des Bauherrn. Sie beauftragen einen Planersteller, liefern die Grundrisse und kümmern sich darum, dass der Plan rechtzeitig zur Abnahme vorliegt.

Erstellt werden sollen Feuerwehrpläne nach DIN 14095 nur von Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen die Planerstellung sachgerecht durchführen und Gefahren erkennen und beurteilen können.

Wie läuft die Erstellung ab?

  1. Grundrisse und Übersichtsplan an den Planersteller senden
  2. Festpreisangebot nach Sichtung der Unterlagen
  3. Vorbereitung der Pläne, bei Bedarf Begehung des Objekts
  4. Prüfung durch Sie und anschließend durch die Brandschutzdienststelle
  5. Versand der freigegebenen Pläne an Sie und die zuständigen Stellen

Die Details zu Unterlagen, Kosten und Ablauf haben wir auf der Seite Ablauf & Preise zusammengefasst.

Was gilt nach der Erstellung?

Ein Feuerwehrplan ist nur so gut wie seine Aktualität. Feuerwehrpläne sind mindestens alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person zu prüfen. Bei Umbauten, Nutzungsänderungen, neuen Brandschutzeinrichtungen oder geänderten Ansprechpartnern muss der Plan sofort angepasst werden. Liegen die Planungsdateien beim Ersteller, geht eine Aktualisierung in der Regel schnell.

Und in Österreich und der Schweiz?

In Österreich werden vergleichbare Pläne meist als Brandschutzpläne bezeichnet und nach der TRVB O 121 erstellt. In der Schweiz gelten die Vorgaben der zuständigen Feuerwehr und der kantonalen Brandschutzbehörde. Auch hier entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Plan benötigt wird.

Fazit

Ein Feuerwehrplan ist dann Pflicht, wenn Bauaufsicht, Brandschutzkonzept oder Feuerwehr ihn fordern. Steht eine solche Auflage im Raum, lohnt es sich, früh einen Planersteller einzubinden, damit der Plan rechtzeitig zur Abnahme vorliegt. Gern erstellen wir Ihnen ein kostenloses Festpreisangebot.

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